Privatklage

Privatklage
1. Begriff des Strafverfahrens: Beim Amtsgericht durch den Verletzten zu erhebende Anklage (§§ 374–394 StPO) wegen bestimmter leichterer Vergehen, die nicht von besonderem öffentlichen Interesse sind. Zulässig z.B. bei  Verleumdung, den Vergehen des Wettbewerbsrechts und den entsprechenden Verletzungen des Urheber- und Patentrechts, Körperverletzung etc. (vgl. Katalog in § 374 StPO). Bei diesen Delikten wird der Verletzte wegen des mangelnden öffentlichen Interesses vielfach von der Staatsanwaltschaft auf den Weg der P. verwiesen.
- 2. P.-Verfahren i.Allg. wie beim Strafprozess.
- Erhebt die Staatsanwaltschaft bei den sog. P.-Delikten Anklage, kann sich der Verletzte als  Nebenkläger anschließen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Privatklage — (Privatanklage), im Strafprozeß die auf Bestrafung gerichtete Klage, die von dem durch ein Vergehen Verletzten gegen den Schuldigen bei Gericht gestellt wird. Der Regel nach liegt die Verfolgung einer jeden strafbaren Handlung mittels… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Privatklage — Privatklage, im Gegensatz zur öffentlichen, vom Staatsanwalt erhobenen Anklage (s. Anklageprozeß) die Klage, welche der Verletzte (Privatkläger) selbst, und zwar vor dem Schöffengericht erhebt in den Fällen der Beleidigung und Körperverletzung,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Privatklage — Die Privatklage ist ein weitgehend überkommenes Verfahren im deutschen Strafprozessrecht. Die Privatklage ist in den §§ 374–394 StPO geregelt. Im übrigen gelten die Vorschriften der StPO entsprechend, sofern in den §§ 374–394 StPO nichts… …   Deutsch Wikipedia

  • Privatklage — Pri|vat|kla|ge 〈[ va:t ] f. 19〉 Verfolgung einer Straftat durch Klageerhebung des Betroffenen ohne eine Anrufung der Staatsanwaltschaft * * * Pri|vat|kla|ge, die (Rechtsspr.): von einer Privatperson ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts erhobene… …   Universal-Lexikon

  • Privatklage — Pri|vat|kla|ge …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Privatklageverfahren — Die Privatklage ist ein weitgehend überkommenes Verfahren im deutschen Strafprozessrecht. Die Privatklage ist in den §§ 374–394 StPO geregelt. Im übrigen gelten die Vorschriften der StPO entsprechend, sofern in den §§ 374–394 StPO nichts… …   Deutsch Wikipedia

  • Anklageprozeß — Anklageprozeß, diejenige Art des Strafverfahrens, wobei eine besondere, vom Gericht getrennte Person, ein öffentlicher oder Privatankläger, fortwährend teilnimmt, indem er den Antrag auf öffentliche Bestrafung des Verbrechers stellt, die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Staatsanwalt — Staatsanwalt, der zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in Rechtssachen und insbes. in Strafsachen bestellte Staatsbeamte; Staatsanwaltschaft (ministère public) die hierzu georduete ständige Behörde. Dem Altertum war ein solches Institut… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sühneverfahren — Das Sühneverfahren ist nach deutschem Strafprozessrecht ein vorgerichtiches Verfahren, das bei bestimmten Straftaten durchgeführt werden muss, bevor durch den Verletzten sog. Privatklage vor den Strafrichter erhoben werden kann. Dabei schreibt §… …   Deutsch Wikipedia

  • 1. Amendment — Die ersten zehn Zusätze zur Verfassung der Vereinigten Staaten bilden die Bill of Rights Gedenktafel zum ersten Zusatzartikel in …   Deutsch Wikipedia

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